Alleinerziehende Eltern stehen vor besonderen Herausforderungen, die Aufgaben und Anforderungen in Studium/Beruf mit ihrer familiären Verantwortung zu bewältigen, da sie diese nicht mit einem Partner oder einer Partnerin teilen können. Sie sind daher in größerem Maße auf ein soziales Netzwerk und die Unterstützung durch eine gute Infrastruktur vor Ort angewiesen.
In manchen Einrichtungen erhalten alleinerziehende Eltern bevorzugt den Zuschlag bei der Vergabe von Plätzen zur Kinderbetreuung. Auskunft hierüber gibt es bei den jeweiligen Einrichtungen und ihren Trägern.
Alleinerziehende Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind, haben auch im Jahr 2023 pro Kind bis zu 60 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Sind mehrere Kinder vorhanden, ist der Gesamtanspruch bei Alleinerziehenden auf 130 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Haushaltshilfe bei schwerer Krankheit nach § 38 SGB V
Erkranken Sie als alleinerziehendes Elternteil schwer und können deswegen den Haushalt nicht weiterführen, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt. Bei einem behinderten Kind ist die Altersgrenze aufgehoben.
Eine Haushaltshilfe kann nach §38 SGB V nicht nur bei schwerer Krankheit sondern auch bei Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistung, Kur –und Rehabilitationsmaßnahmen beantragt werden. Kassenabhängig besteht die Möglichkeit, dass in weiteren Fällen eine Haushaltshilfe gewährt wird. Letzteres obliegt den Krankenkassen selbst und sollte dort nachgefragt werden.
Kosten: Bei einer Haushaltshilfe nach §38 SGB V zahlt Ihre Krankenkasse den Großteil der Kosten. Sie müssen jedoch eine tägliche Zuzahlung von mindestens fünf und maximal zehn Euro leisten.
Genauere Auskünfte erteilt die Krankenkasse.
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung nach § 24h SGB V
Bei Beschwerden in der Schwangerschaft, die über das übliche Maß hinausgehen, kann eine Haushaltshilfe gewährt werden. Voraussetzung ist, dass weder Sie noch eine andere Person, die im Haushalt lebt den Haushalt weiterführen kann. Die Dauer der Leistungserbringung unterliegt in der Schwangerschaft keiner zeitlichen Beschränkung. Die Leistung wird solange erbracht, wie sie vom Arzt oder der Hebamme für notwendig angesehen wird. Nach der Entbindung wird eine Haushaltshilfe nur für den Entbindungstag und maximal 6 weitere Tage bewilligt.
Kosten: Es muss keine Zuzahlung bei einer Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung geleistet werden und ist kostenlos.
Genauere Auskünfte erteilt die Krankenkasse.
Die alleinige Finanzierung der Lebenssituation stellt viele Alleinerziehende oftmals vor eine große Aufgabe, die als schwierig und herausfordernd erlebt wird. Deswegen ist es wichtig, staatliche Leistungen zu kennen und diese zu nutzen. Im Folgenden werden einzelne Leistungen mit dem Blick auf Alleinerziehende kurz dargestellt. Allgemeine Informationen zu Finanzierung und Leistungen finden Sie auf den Seiten Finanzielles.
Im ZFG bieten wir Ihnen gerne eine erste allgemeine Beratung zum Thema an und vermitteln bei Bedarf weiterführende Ansprechpartner/innen.
Um Ihre Finanzierungssituation als Student/in mit Kind zu besprechen, empfehlen wir außerdem die Sozialberatung des Studierendenwerks in Anspruch zu nehmen.
Kinder haben in der Regel Anspruch auf Unterhalt, wenn sich die Eltern trennen oder nicht zusammen leben. Die Höhe des Unterhalts hängt von mehreren Umständen ab, wie den Bedarfen des Kindes und dem Einkommen der Person, die den Unterhalt zahlen muss. Weitere Informationen zum Unterhalt finden Sie hier.
Der Unterhaltsanspruch, der in Form einer vollstreckbaren Urkunde festgeschrieben werden sollte, kann beim Amt für Jugend und Familie oder bei einem Notar beurkundet werden. Die Erstellung der Urkunde erfolgt beim Jugendamt kostenlos und ist sehr zu empfehlen!
Sollte das zahlungspflichtige Elternteil keinen Unterhalt oder einen zu geringen Betrag bezahlen, kann unter Umständen Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Mehr Infos finden Sie hier.
Im Rahmen einer Beistandschaft kann der Unterhaltsanspruch vom Jugendamt durchgesetzt werden. Informationen und Beratung bietet Ihnen das zuständige Jugendamt am Wohnort. Für Eichstätt und Ingolstadt finden Sie mehr Informationen.
Selbstbehalt
Die Anforderungen und Richtlinien bezüglich Unterhalt bei minderjährigen Kindern sind schärfer als bei volljährigen Kindern. Was ein/e Unterhaltspflichtige/r selbst zum Leben behalten darf, ist geringer angesetzt: 1.370 €, bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen werden sogar nur 1.120 € anerkannt (Werte aus Düsseldorfer Tabelle 2023).
Erwerbsarbeit und Erstausbildung
Auch die Verpflichtung, den Unterhalt mit jeder denkbaren Erwerbsarbeit aufzutreiben, wird schärfer ausgelegt. Befindet sich ein Unterhaltspflichtiger allerdings noch in der ersten berufsabschließenden Ausbildung, so kann die Verpflichtung zugunsten einer später verbesserten Zahlungsfähigkeit zurückgestellt werden. In solchen Fällen kann aber für das Kind in der Regel Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden, mit dem Effekt, dass der Unterhalt zu einem späteren Zeitpunkt als Schuldentitel beim Jugendamt zu begleichen ist, wobei es im Falle der Erstausbildung die Möglichkeit des Schuldenerlasses gibt.
Höhe des Unterhalts
Die Höhe des Unterhalts wird nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt und steigt mit der Zahlungsfähigkeit des/der Verpflichteten.
Beratung
Die genaue Berechnung des Unterhalts wird hier nicht dargestellt und kann im Einzelfall recht kompliziert ausfallen. Die Sorgeberechtigten können beim Jugendamt ihres Wohnorts Beratung einholen. Durch die sogenannte Beistandschaft wird eine Verfolgung des Unterhaltsanspruchs auf das Jugendamt übertragen werden.
Kindergeld
Leben die Eltern getrennt, wird das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Studierende mit Kind finden weitere Informationen auf den Webseiten der Bundesagentur für Arbeit.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist ein Zuschlag zum Kindergeld für Familien mit kleinem Einkommen. Der Kinderzuschlag wird nicht automatisch gewährt, sondern kann bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt monatlich max. 250€ pro Kind und wird bei positiver Prüfung ab dem Monat der Antragsstellung für sechs Monate bewilligt. Wenn Sie den KiZ erhalten, können Sie sich außerdem von den Kita-Gebühren bereien lassen und haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für Ihr Kind. Weitere Informationen zum Kinderzuschlag finden Sie hier.
Antrag
In der Regel muss der Antrag an die Kindergeldkassen der Arbeitsagenturen gerichtet werden. Die Antragsbearbeitung dauert aber einige Zeit.
Gesetzesgrundlage: § 6a Bundeskindergeldgesetz
Beschäftigte sowie Studierende stellen den Antrag auf Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Für weitere Informationen schauen Sie bitte hier.
Grundsätzlich gelten für Alleinerziehende die gleichen Regelungen wie für Elternpaare. Jedoch können Alleinerziehende auch die zusätzlichen Partnermonate und den Partnerschaftsbonus erhalten.
Alleinerziehend & Partnermonate
Ja, auch wenn Sie alleinerziehend sind, können zwei zusätzliche Partnermonate, d. h. zwei Monate in Form von Basiselterngeld oder vier Monate in Form von ElterngeldPlus beantragt werden.
Voraussetzungen sind, dass
Alleinerziehend & Partnerschaftsbonus
Alleinerziehende können auch den Partnerschaftsbonus, d. h. vier Monate zusätzlich ElterngeldPlus beantragen. Hierfür müssen Sie vier Monate durchschnittlich mindestens 24 und maximal 32 Stunden arbeiten. Die Elterngeldstellen verlangen meistens einen Nachweis vom Arbeitgeber oder eine Aufstellung der Stunden bei selbstständiger Arbeit.
Mehr Informationen zu Elterngeld & Elternzeit finden Sie hier.
Eine kostenlose und rechtsverbindliche Beratung bietet Ihnen außerdem die Elterngeldstelle am jeweiligen Wohnort an.
Wenn Sie als Familie den Kinderzuschlag, Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Asylbewerber-Leistungen erhalten, haben Sie Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Mit dem sogenannten „Bildungspaket“ stehen folgende Leistungen zur Verfügung:
Die Antragsstellung erfolgt in der Regel bei der zuständigen kommunalen Stelle oder den Jobcentern. Detaillierte Informationen über Leistungen und Anlaufstellen finden Sie hier.
Finanzierung während der Schwangerschaft
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld erhalten im Allgemeinen nur Frauen, die berufstätig sind. Hier gibt es keine Unterschiede aufgrund des Status „Alleinerziehend“. Sie sollten aber nicht vergessen, diese Leistung bei Ihrer Krankenkasse zu beantragen. Weitere Infos für Beschäftigte der KU finden Sie hier.
Studentinnen können Mutterschaftsgeld erhalten, wenn Sie neben Ihrem Studium in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder das Beschäftigungsverhältnis unter der Beachtung der besonderen Kündigungsschutzregeln des Mutterschutzgesetzes aufgelöst wurde. Hierzu zählt auch eine geringfügige Beschäftigung. In welcher Höhe, Dauer und von wem (Krankenkasse oder Bundesversicherungsamt) das Mutterschaftsgeld ausgezahlt wird, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Weitere Infos finden Sie hier.
Mehrbedarfe und weitere Einmalzahlungen während der Schwangerschaft - SGB II
Unter Umständen können Sie als Studentin ab der 13 SSW einen Mehrbedarf für Schwangerschaft nach § 21 Abs. 2 SGB II geltend machen. Der Mehrbedarf wird monatlich fortlaufend gezahlt und beträgt 17 Prozent der Regelleistung. Einmalzahlungen können Sie eventuell erhalten, wenn Sie zusätzliche Bedarfe nach § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II geltend machen, für:
Voraussetzung: Grundsätzlich gilt, dass Sie Bürgergeld beziehen oder Schüler*in/ Student*in sind. Diese Leistungen sind einkommensabhängig. Weitere Infos finden Sie hier.
Bundesstiftung Mutter und Kind – Babyerstausstattung
Außerdem können Sie bei geringen finanziellen Mitteln einen Antrag für eine Babyerstausstattung durch die Bundesstiftung Mutter und Kind stellen. Wichtig: Das Geld für eine Babyerstausstattung können Sie nur erhalten, wenn Sie den Antrag während der Schwangerschaft stellen. Der beste Zeitpunkt zur Antragsstellung ist ab der 15. SSW bei den Schwangerschaftsberatungsstellen.
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" leistet in diesen Fällen Hilfe zur Selbsthilfe. Infos finden sie hier.
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